Im Detail
Das Wort Tischler ist seit dem Spätmittelhochdeutschen belegt (tischler, tischer) und bedeutet eigentlich „Tischmacher“. Der Duden führt beide Wörter als Berufsbezeichnung; „Schreiner“ ist dort als besonders westmitteldeutsch, süddeutsch und schweizerisch markiert.
In Deutschland heißt das Handwerk in der Handwerksordnung „Tischler“ und gehört zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A (Nr. 27). Einen Betrieb selbständig führen dürfen nur in der Handwerksrolle Eingetragene; eingetragen wird, wer die Meisterprüfung in diesem oder einem verwandten Handwerk bestanden hat (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1a HwO), daneben nennt § 7 weitere Wege, etwa für Ingenieure.
In Österreich ist „Tischler“ auch die gesetzliche Bezeichnung: § 94 Z 71 der Gewerbeordnung 1994 führt Tischler als reglementiertes Gewerbe, als verbundenes Handwerk mit Modellbauer, Bootsbauer, Binder, Drechsler und Bildhauer.