Im Detail
Nach den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs (Leitsatz 2.3.3.4.1) wird für Kaviarerzeugnisse von den Eihäuten befreiter, gewaschener und vereinzelter Rogen mit Salz versetzt. „Echter Kaviar“, „Kaviar“ oder „Caviar“ wird aus Rogen verschiedener Störarten hergestellt; seine Beschaffenheit richtet sich nach dem Codex-Alimentarius-Standard für Störkaviar (Codex Stan 291-2010 in der Fassung von 2018).
Rogen von Lachs- und Forellenarten wird in Verbindung mit der Fischart als „…kaviar“ bezeichnet, etwa Lachs-, Forellen-, Saiblings- oder Ketakaviar. Rogen anderer Fischarten trägt die Fischart und einen Hinweis auf die Färbung, etwa „Kaviar aus Lodderogen, gefärbt“; gefärbter Seehasenrogen heißt auch „Deutscher Kaviar aus Seehasenrogen, gefärbt“.
Alle Störartigen (Acipenseriformes) sind seit 1998 im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) gelistet. Nach der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 muss jeder Behälter, in den Kaviar für kommerzielle Zwecke verpackt wird, ein nicht wiederverwendbares Etikett tragen – bei Ein-, Aus- und Wiederausfuhr ebenso wie im Handel innerhalb der EU. Der Code nennt Art, Herkunft (etwa „W“ für Wildfang, „C“ für Aquakultur), Ursprungsland, Jahr, die Registriernummer des Verpackungsbetriebs und die Chargennummer; in Deutschland lässt das Bundesamt für Naturschutz die Betriebe zu.