Im Detail
Die EU-Spirituosenverordnung (EU) 2019/787 legt in Anhang I Kategorie 9 fest: Obstbrand wird ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen, fleischigen Frucht, ihres Mosts oder von Beeren oder Gemüse gewonnen, mit oder ohne Steine. Jede Destillation erfolgt zu weniger als 86 % vol, damit das Destillat Aroma und Geschmack des Ausgangsstoffs bewahrt. Der Mindestalkoholgehalt beträgt 37,5 % vol.
Alkohol darf nicht zugesetzt werden; Obstbrand darf weder aromatisiert noch gefärbt werden, nur bei mindestens ein Jahr im Holz gereiften Bränden ist Zuckerkulör zur Farbanpassung erlaubt. Die vorgeschriebene Bezeichnung ist „-brand“ mit dem Namen der Frucht, Beere oder des Gemüses, alternativ „-wasser“; daneben gibt es festgelegte Kurzformen wie „Kirsch“, „Zwetschge“ oder „Obstler“, für den mindestens 85 % der Maische aus Äpfeln, Birnen oder beidem stammen müssen.
Davon zu unterscheiden ist der „-geist“ (Anhang I Kategorie 17): Dafür werden unvergorene Früchte, Beeren, Gemüse, Nüsse oder andere Pflanzenteile in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs eingelegt (Mazeration) und anschließend destilliert. Der Alkohol stammt hier also nicht aus der Gärung der Frucht selbst.
„Edelbrand“ ist in Österreich keine eigene Kategorie, sondern eine Zusatzbezeichnung: Das Österreichische Lebensmittelbuch (Kapitel B 23, Abs. 2.1.2) verwendet sie für qualitativ hochwertige, sensorisch einwandfreie Brände mit höchstens 5 g/l Gesamttrockenextrakt, davon höchstens 4 g Zucker oder andere süßende Erzeugnisse je Liter. Als „Österreichischer Qualitätsbrand“ gelten Brände, die ausnahmslos in Österreich und ohne jegliche Süßung hergestellt werden.