Im Detail
Geschützt werden neben einzelnen Bauwerken auch Gartendenkmäler und Ensembles. Für Eigentümer bedeutet das vor allem Pflichten: Nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (Art. 6 Abs. 1) braucht eine Erlaubnis, wer ein Baudenkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will; erlaubnispflichtig sind auch Anlagen in der Nähe eines Baudenkmals, wenn sie sich auf dessen Bestand oder Erscheinungsbild auswirken können. Im Gegenzug sind Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG steuerlich begünstigt.
In Deutschland fällt der Denkmalschutz unter die Kulturhoheit der Länder; jedes Land hat ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Die Landesämter für Denkmalpflege beraten als Fachbehörden die unteren Denkmalbehörden und die Eigentümer und erstellen Gutachten. Die Gesetze verbinden dabei den Schutz – Erlaubnisse und Pflichten – mit der Pflege der Denkmäler, wie schon der Titel des bayerischen „Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler“ zeigt.
In Österreich regelt ein Bundesgesetz, das Denkmalschutzgesetz (DMSG), den Schutz: Zerstörung und Veränderung geschützter Denkmale sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamts verboten (§ 4 Abs. 2), und Eigentümer müssen geschützte Denkmale in ordnungsgemäßem Zustand halten (§ 4 Abs. 1). In der Schweiz sind nach Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig; der Bund schont bei seinen eigenen Aufgaben unter anderem Kulturdenkmäler (Art. 78 Abs. 2).