Lexikon · Bauen & Wohnen, Wohnimmobilien

Denkmalschutz

Auch: denkmalgeschützt, Denkmalpflege

Kurz erklärt

Denkmalschutz stellt Bau-, Garten- und andere Kulturdenkmäler unter gesetzlichen Schutz. In Deutschland und Österreich brauchen Eigentümer für das Verändern, Versetzen oder Beseitigen eines geschützten Denkmals grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis.

Im Detail

Geschützt werden neben einzelnen Bauwerken auch Gartendenkmäler und Ensembles. Für Eigentümer bedeutet das vor allem Pflichten: Nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (Art. 6 Abs. 1) braucht eine Erlaubnis, wer ein Baudenkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will; erlaubnispflichtig sind auch Anlagen in der Nähe eines Baudenkmals, wenn sie sich auf dessen Bestand oder Erscheinungsbild auswirken können. Im Gegenzug sind Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG steuerlich begünstigt.

In Deutschland fällt der Denkmalschutz unter die Kulturhoheit der Länder; jedes Land hat ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Die Landesämter für Denkmalpflege beraten als Fachbehörden die unteren Denkmalbehörden und die Eigentümer und erstellen Gutachten. Die Gesetze verbinden dabei den Schutz – Erlaubnisse und Pflichten – mit der Pflege der Denkmäler, wie schon der Titel des bayerischen „Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler“ zeigt.

In Österreich regelt ein Bundesgesetz, das Denkmalschutzgesetz (DMSG), den Schutz: Zerstörung und Veränderung geschützter Denkmale sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamts verboten (§ 4 Abs. 2), und Eigentümer müssen geschützte Denkmale in ordnungsgemäßem Zustand halten (§ 4 Abs. 1). In der Schweiz sind nach Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig; der Bund schont bei seinen eigenen Aufgaben unter anderem Kulturdenkmäler (Art. 78 Abs. 2).

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