Im Detail
Wer in Deutschland gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit dazu nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO). Die Erlaubnis ist unter anderem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO).
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gilt: Lässt sich der Makler von beiden Parteien bezahlen, müssen sich beide in gleicher Höhe verpflichten; ist er für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er auch von der anderen keinen Maklerlohn verlangen (§ 656c Abs. 1 BGB, Anwendungsbereich § 656b BGB). Ein Maklervertrag, der davon abweicht, ist unwirksam (§ 656c Abs. 2 BGB).
Im Schweizer Obligationenrecht heißt der Makler „Mäkler“: Durch den Mäklervertrag erhält er den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss zu vermitteln; der Vertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 OR). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR).