Im Detail
In Deutschland definiert das Kreditwesengesetz die Tätigkeit als Finanzportfolioverwaltung, „die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum“, und zählt sie zu den Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG). Anlageberatung ist dagegen die Abgabe persönlicher Empfehlungen zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten, die auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers beruhen oder als für ihn geeignet dargestellt werden (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG).
Das österreichische Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 spricht von Portfolioverwaltung: der Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018). Die Anlageberatung ist dort als eigene Wertpapierdienstleistung gefasst (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018).
In der Schweiz gilt als Vermögensverwalter, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmäßig im Namen und für Rechnung seiner Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann (Art. 17 Abs. 1 FINIG). Vermögensverwalter brauchen eine Bewilligung der FINMA (Art. 5 Abs. 1 FINIG); das Finanzinstitutsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2020. Eine Bewilligung als Bank schließt die Tätigkeit als Vermögensverwalter ein (Art. 6 Abs. 1 FINIG).