Im Detail
Der Begriff „Family Office“ ist gesetzlich nicht definiert. Ein Single Family Office (auch Private Family Office) kann als interne Einheit oder als rechtlich selbstständige Gesellschaft organisiert sein; ein Multi Family Office (auch externes Family Office) erbringt seine Leistungen für mehrere Familien. Family Offices können unabhängig geführt werden oder mit Banken, Vermögensverwaltern und anderen Finanzdienstleistern verbunden sein.
Das Leistungsspektrum richtet sich nach Vermögensstruktur und Zielen der Familie. Es kann die strategische Vermögensstrukturierung, die Auswahl und Überwachung von Vermögensverwaltern, ein konsolidiertes Reporting mit Vermögenscontrolling und Risikomanagement, die Vermögens- und Unternehmensnachfolge sowie administrative Dienste umfassen. Dabei koordiniert das Family Office regelmäßig externe Banken, Vermögensverwalter, Rechtsanwälte und Steuerberater. Gesetzlich festgelegte Mindestvermögen gibt es nicht.
Ob eine Erlaubnis nötig ist, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern von den tatsächlich erbrachten Tätigkeiten. In Deutschland können etwa Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung Erlaubnis- und Aufsichtspflichten nach Wertpapierinstitutsgesetz oder Kreditwesengesetz auslösen; die Verwaltung eigenen Familienvermögens und reine Koordinations-, Reporting- oder Controllingleistungen sind davon abzugrenzen. In der Schweiz sind Personen, die ausschließlich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten, dem Finanzinstitutsgesetz nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG).