Im Detail
In Deutschland bedürfen „Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken“ einer Konzession der zuständigen Behörde (§ 30 Abs. 1 GewO). Versagt werden darf sie nur aus den dort genannten Gründen, etwa wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Unternehmers belegen oder die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung nicht gewährleistet erscheint.
Nach dem österreichischen Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz sind private Krankenanstalten solche, „die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen“; sie können auch von natürlichen („physischen“) Personen betrieben werden, und die Rechte und Pflichten aus der Aufnahme richten sich nach bürgerlichem Recht (§ 39 Abs. 1 und 2 KAKuG). Als eigene Art nennt das Gesetz Sanatorien, die „durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 KAKuG).
In der Schweiz ist ein Spital als Leistungserbringer der Krankenversicherung unter anderem nur zugelassen, wenn es auf der Spitalliste des Kantons steht; bei der Spitalplanung sind private Trägerschaften angemessen einzubeziehen (Art. 39 Abs. 1 KVG). Für stationäre Behandlungen können Versicherte unter den Spitälern auf der Liste ihres Wohn- oder des Standortkantons wählen, den Listenspitälern (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Spitäler, die nicht auf der Liste stehen, können mit den Versicherern Verträge über die Vergütung abschließen (Art. 49a Abs. 4 KVG).