Im Detail
Der österreichische Oberste Gerichtshof beschreibt den Belegarzt als in der Regel freiberuflichen Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Krankenhausträger steht und seine Patienten im Spital unter Nutzung der bereitgestellten Räume und Einrichtungen behandeln, operieren und nachbehandeln darf (Rechtssatz RS0112629). Er behandelt eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Aufgabe des Belegspitals ist es, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die nötigen Hilfen bereitzustellen; der OGH spricht von einem „gespaltenen“ Krankenhausvertrag, bei dem das Haus auch die „Hotelkomponente“ schuldet.
In Deutschland sind Belegärzte „nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte“, die ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus voll- oder teilstationär behandeln dürfen, ohne dafür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten (§ 121 Abs. 2 SGB V). Sie nutzen dafür die vom Krankenhaus bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel.
Das Schweizer Bundesamt für Statistik versteht unter Belegärztinnen und Belegärzten selbstständig Erwerbende, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ihre eigenen Patientinnen und Patienten in einem Spital oder einer Klinik behandeln und dessen Infrastruktur nutzen; sie arbeiten in der Regel vorwiegend in der eigenen Praxis. Zahlt das Spital die AHV-Beiträge, gilt die Ärztin oder der Arzt als dort angestellt und nicht als Belegarzt.