Im Detail
Das deutsche Handelsgesetzbuch unterscheidet bei der Kommanditgesellschaft zwei Gruppen: Bei den Kommanditisten ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt, bei den übrigen findet keine Beschränkung der Haftung statt – sie sind die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 161 Abs. 1 HGB). Im Übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB).
Das österreichische Unternehmensgesetzbuch verwendet die Bezeichnung Komplementäre: Die Haftung ist bei einem Teil der Gesellschafter auf die Haftsumme beschränkt (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt (§ 161 Abs. 1 UGB). Im Übrigen gelten dort die Vorschriften über die offene Gesellschaft (§ 161 Abs. 2 UGB).
Nach dem Schweizer Obligationenrecht haftet in der Kommanditgesellschaft wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, die Kommanditäre nur bis zu ihrer Kommanditsumme; unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen sein (Art. 594 OR). Bei der Kommanditaktiengesellschaft haften ein oder mehrere Mitglieder den Gläubigern unbeschränkt und solidarisch wie ein Kollektivgesellschafter (Art. 764 Abs. 1 OR); diese unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Gesellschaft (Art. 765 Abs. 1 OR).